Wir engagieren uns für eine sichere und intelligente Energieversorgung der Schweiz.

Die Verbreitung, Verbesserung und positive Positionierung der effizienten, dezentralen Nutzung von erneuerbaren und fossilen Energien mittels Wärme-Kraft-Kopplung (WKK), Power-to-Gas (PtG), Netzersatzanlagen und ähnlichen Technologien in der Schweiz. Diese Technologien bilden einen nachhaltigen und flächendeckenden Pfeiler einer hocheffizienten und CO2-armen Energieproduktion (Wärme und Strom) und tragen in der Schweiz zu einer optimalen Versorgungssicherheit und einem hohen Eigenversorgungsgrad, insbesondere im Winter, bei.

Unsere Aufgaben

Wir bündeln Interessen und schaffen eine Plattform für zukunftsweisende Energielösungen in der Schweiz.

  • Eine attraktive Plattform für die Marktteilnehmer. Beratung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und politischen Fragen.
  • Als national anerkannter Branchenverband die gemeinsamen Interessen und Positionen seiner Mitglieder zu bündeln, zu koordinieren und gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu vertreten.
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung und Förderung des Vereinszweckes.
  • Informations- und Aufklärungsarbeit.
  • Aus- und Weiterbildung sowie Qualitäts- und Effizienzsicherungsmassnahmen.
  • Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Branchenverbänden und den Behörden.

Unsere Statuten

Lesen Sie unsere aktuellen Statuten direkt hier oder laden Sie diese als PDF herunter.

Statuten anschauen

1 Name, Zweck und Sitz

1.1 Unter dem Namen POWERLOOP Schweizerischer Fachverband, besteht ein Verein im Sinne ZGB, Art. 60 ff. mit Sitz an der Geschäftsstelle. 1.2 Der Verein hat den Zweck: Die Verbreitung, Verbesserung und positive Positionierung der effizienten, dezentralen Nutzung von erneuerbaren und fossilen Energien mittels Wärme-Kraft-Kopplung (WKK), Power-to-Gas (PtG), Netzersatzanlagen und ähnlichen Technologien in der Schweiz. Diese Technologien bilden einen nachhaltigen und flächendeckenden Pfeiler einer hocheffizienten und CO2-armen Energieproduktion (Wärme und Strom) und tragen in der Schweiz zu einer optimalen Versorgungssicherheit und einem hohen Eigenversorgungsgrad, insbesondere im Winter, bei. 1.3 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell / religiös neutral. Er kann zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele anderen Vereinen oder Organisationen beitreten.

2 Die Aufgaben des Vereins

2.1.1 Eine attraktive Plattform für die Marktteilnehmer. Beratung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und politischen Fragen. 2.1.2 Als national anerkannter Branchenverband die gemeinsamen Interessen und Positionen seiner Mitglieder zu bündeln, zu koordinieren und gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu vertreten. 2.1.3 Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung und Förderung des Vereinszweckes. 2.1.4 Informations- und Aufklärungsarbeit. 2.1.5 Aus- und Weiterbildung sowie Qualitäts- und Effizienzsicherungsmassnahmen. 2.1.6 Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Branchenverbänden und den Behörden.

3 Mitgliedschaften

3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag und beteiligen sich aktiv an den Vereinsaktivitäten. Die Mitglieder haben ein Stimmrecht. 3.2 Beitrittsgesuche zur Mitgliedschaft sind schriftlich an die Geschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser eine Aufnahme ab, kann die beitrittswillige Person innert 30 Tagen Einsprache zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung einreichen. 3.3 Austrittsentscheide sind schriftlich an die Geschäftsstelle einzureichen. Der Austritt kann, unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist, jeweils auf Jahresende erfolgen. Der Jahresbeitrag bleibt für das ganze Jahr geschuldet. 3.4 Eine Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod, dem Konkurs oder durch Ausschluss des Mitgliedes. 3.5 Ein Mitglied kann bei Konflikten oder vereinsschädigendem Verhalten jederzeit mit kurzer Begründung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen Einsprache zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung einreichen.

4 Finanzierung, Mitgliederbeiträge, Haftung

4.1 Der Verein finanziert sich durch: 4.1.1 Mitgliederbeiträge 4.1.2 Einnahmen aus Vereinsaktivitäten 4.1.3 Einnahmen aus Spenden, Legaten, Schenkungen, freiwilligen Beiträgen 4.2 Die aktuell gültigen Mitgliederkategorien / Jahresbeiträge sind aus dem Anhang zu diesen Statuten ersichtlich. Der Vorstand hat die Kompetenz diese angemessen anzupassen. Er wird die Generalversammlung über solche Anpassungen informieren. 4.3 Der Verein haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung sowie eine Nachschusspflicht der Vorstandsmitglieder und aller Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins sind ausgeschlossen. 4.4 Das schweizerische Recht ist einzuhalten.

5 Geschäftsjahr

5.1 Der Vorstand legt das Geschäftsjahr fest.

6 Organe

6.1 Die Organe des Vereins sind: 6.1.1 Die Generalversammlung 6.1.2 Der Vorstand 6.1.3 Die Geschäftsstelle 6.1.4 Die Revisionsstelle

7 Generalversammlung

7.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ihr unterliegen folgende Befugnisse: 7.1.1 Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin (Amtszeit 2 Jahre) 7.1.2 Wahl der Vorstandsmitglieder (Amtszeit 2 Jahre) 7.1.3 Wahl der Revisionsstelle (Amtszeit 2 Jahre) 7.1.4 Genehmigung von Jahresbericht(en) und Jahresrechnung Entlastung des Vorstandes 7.1.5 Kenntnisnahme des Jahresbudgets und des Jahresprogramms 7.1.6 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in zweiter Instanz 7.1.7 Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitglieder 7.1.8 Änderungen der Statuten 7.1.9 Auflösung des Vereins 7.2 Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres durchgeführt. 7.3 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung durch den Präsidenten. 7.4 Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis Ende des Geschäftsjahres oder spätestens 90 Tage vor der jährlichen Generalversammlung schriftlich einzureichen. 7.5 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch die ordentliche Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder mit einer schriftlichen Aufforderung verlangt werden. Der Vorstand muss dann innerhalb von 3 Monaten zur ausserordentlichen Generalversammlung analog Art 7.3 einladen. 7.6 Für Beschlüsse an den Generalversammlungen gilt unter Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmen das einfache Mehr der stimmenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat unabhängig von der Mitgliederkategorie eine Stimme. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid. 7.7 Ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der stimmenden Mitglieder ist erforderlich für: 7.7.1 den Ausschluss von Mitgliedern 7.7.2 die Änderung der Statuten 7.7.3 die Auflösung des Vereins 7.8 Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.

8 Vorstand

8.1 Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan des Vereins und setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Folgende Funktionen sind mindestens zu besetzen: 8.1.1 Präsident oder Präsidentin, Vorsitz 8.1.2 Vizepräsident oder Vizepräsidentin 8.1.3 Vorstandsmitglieder 8.2 Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von jeweils 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist ohne Amtszeitbeschränkung möglich. Der Präsident oder die Präsidentin kann maximal 10 Jahre im Amt sein. 8.3 Die Aufgaben des Vorstandes sind: 8.3.1 Führung des Vereins 8.3.2 Strategische Entwicklung des Vereins 8.3.3 Ernennung Führung und Abberufung der Geschäftsstelle 8.3.4 Ernennung, Führung und Abberufung der Ressorts und deren Mitglieder 8.3.5 Festlegung der Mitgliederbeiträge (gemäss Art. 4.2) 8.3.6 Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung 8.3.7 Genehmigung von Jahresbudget und Jahresprogramm 8.3.8 Vorbereitung von Jahresbericht und Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung 8.3.9 Finanzplanung und Finanzkontrolle 8.3.10 Genehmigung von Projekten von grundsätzlicher Bedeutung 8.3.11 Vertretung des Vereins gegen aussen, üblicherweise durch den Präsidenten oder die Präsidentin und die Geschäftsstelle 8.4 Der Vorstand trifft sich in der Regel zu vier ordentlichen Sitzungen pro Jahr. Der Präsident lädt nach Bedarf zu weiteren Sitzungen ein. Jedes Vorstandsmitglied kann mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte zusätzliche Sitzungen verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

9 Geschäftsstelle

9.1 Der Vorstand erstellt die Mandatsverträge, welche u.a. folgende Aufgaben enthält: 9.1.1 Rapportierung an den Präsidenten oder die Präsidentin 9.1.2 Unterstützung des Vorstandes in allen Belangen 9.1.3 Finanz- und Mitgliederverwaltung 9.1.4 Vorbereitung der Generalversammlung, der Vorstandssitzungen und von Vereinsanlässen 9.1.5 Erstellen des Jahresberichtes und/oder weiterer Berichte 9.1.6 Weitere vom Vorstand schriftlich delegierte Aufgaben gemäss Mandatsvertrag

10 Ressorts/Arbeitsgruppen

10.1 Der Vorstand definiert zusammen mit der Geschäftsstelle die Ressorts/Arbeitsgruppen, die personelle Zusammensetzung, die Ziele, die Aufgaben und deren Rapportierung.

11 Revisionsstelle

11.1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Vereinsbuchhaltung. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und stellt Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

12 Verschiedenes

12.1 Der Verein kann sich durch die Kollektivunterzeichnung zu zweien verpflichten. Die Mitglieder des Vorstandes und der Leiter der Geschäftsstelle haben Zeichnungsberechtigung. 12.2 Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich, entweder per Brief oder Email, an die dem Verein letztbekannte Post- oder Emailadresse. 12.3 Der Verein kann die Namen und Adressen jedes Mitglieds den anderen Mitgliedern öffentlich zugänglich machen. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

13 Auflösung des Vereins

13.1 Anträge zur Auflösung und Liquidation des Vereins sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung schriftlich mitzuteilen. 13.2 Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung des Vereins, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, sofern von der Generalversammlung keine andere Person damit beauftragt wird. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden, wobei nur gemeinnützige, nicht gewinnstrebige Institutionen in Frage kommen.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Diese Statuten sind mit ihrer Annahme an der a.o. General- und Fusionsversammlung vom 29. November 2018 der beiden Verbände «Verband Effiziente Energie Erzeugung (V3E)» und «Schweizerischer Fachverband für Wärmekraftkopplung (WKK-Fachverband)» per 31.12.2018 in Kraft getreten. 14.2 Die Anpassung vom Artikel 4.2. ist an der a.o. Generalversammlung vom 27. September 2019 beschlossen worden und tritt ab 1. Oktober 2019 in Kraft.
Unterschriften / Formalien: Ittigen/Bern, den 27. September 2019 Der Präsident: Daniel Dillier Die Vizepräsidentin: Susanne Michel Anhang: Aktuell gültigen Mitgliederkategorien / Jahresbeiträge

Mitgliederbeiträge

Wählen Sie die für Sie passende Kategorie. Gemeinsam stärken wir die nachhaltige Energieversorgung der Schweiz.

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Partnerverbände

Partnerverbände spielen eine zentrale Rolle in der Vernetzung und Förderung gemeinsamer Interessen innerhalb der Energiebranche.

Kategorie 1 • Beitrag: zu verhandeln
Partnerfirma / Energieversorger – gross

Grosse Energieversorger und Unternehmen, die eine Schlüsselrolle in der nachhaltigen Energiezukunft spielen.

Kategorie 2a • Beitrag: CHF 5’000
Partnerfirma / Energieversorger – mittel

Mittelgrosse Energieversorger und Unternehmen, die aktiv an der Weiterentwicklung und Umsetzung innovativer Energielösungen beteiligt sind.

Kategorie 2b • Beitrag: CHF 2’500
Partnerfirma / Energieversorger – klein

Kleine Energieversorger und Unternehmen, die sich mit nachhaltigen Energiekonzepten beschäftigen.

Kategorie 2c • Beitrag: CHF 1’000
KMU

Kleine und mittlere Unternehmen, die sich in der Energiebranche engagieren möchten.

Kategorie 3 • Beitrag: CHF 500
Klein- / Einzelfirma

Einzelunternehmer oder kleine Firmen, die sich aktiv mit Energiethemen auseinandersetzen möchten.

Kategorie 4 • Beitrag: CHF 250
Einzelperson

Für Fachkräfte, Experten und Interessierte, die mit der Community in Kontakt treten möchten.

Kategorie 5 • Beitrag: CHF 100
Studierende

Studierende mit Interesse an nachhaltiger Energie und innovativen Technologien.

Kategorie 6 • Beitrag: CHF 40

Unsere Entstehung

Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 29.11.2018 schlossen sich der V3E Verband Effiziente Energie Erzeugung und der WKK-Fachverband zu POWERLOOP Schweizerischer Fachverband zusammen. Ziel dieser neuen Plattform ist die sichere und intelligente Energieversorgung der Schweiz, wie sie in der Energiestrategie 2050 beschlossen wurde. Gas, Strom und Wärme können für eine eigenständige und nachhaltige Versorgung der Schweiz sorgen, wenn sie in effizienten Kreisläufen verbunden werden. Wie der Verbandsname sagt: in einem LOOP. Wir fördern die Verbreitung der entsprechenden Technologien.

Hintergrund & Motivation

Die drei Hauptpfeiler der Energiestrategie 2050 sind die Senkung des Energiebedarfs, der Ausstieg aus der Atomenergie sowie die Förderung erneuerbarer Energien. Wie die durch die Stilllegung der KKW/AKW wegfallende Stromproduktion von nahezu 40% ersetzt werden soll, ist allerdings bis anhin unklar. Absehbar ist vielmehr ein erheblicher zusätzlicher Strombedarf für Elektromobilität sowie durch Wärmepumpen, die helfen sollen, CO2-Emissionen zu reduzieren. Strom aus Wasserkraft, Photovoltaikanlagen und Wind kann den voraussichtlichen Strombedarf in der Schweiz grundsätzlich decken. Allerdings fallen im Sommer zunehmend Stromüberschüsse an. Die Stromlücke im Winter hingegen, die wir schon heute mit Importen unbekannter Herkunft decken müssen, kann damit nicht direkt geschlossen werden. Die Schlussfolgerungen des Berichts der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom über die Stromversorgungssicherheit der Schweiz vom Mai 2018 machen das Dilemma deutlich… «Sollte sich die Importabhängigkeit der Schweiz in den Winterhalbjahren durch Stilllegungen von Kernkraftwerken merklich verändern (erhöhen), ist zur Gewährleistung der Systemstabilität dafür zu sorgen, dass ein substantieller Teil der wegfallenden Winterproduktion der Kernkraftwerke weiterhin im Inland produziert wird.»

Saisonunabhängige Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen, die aus Erdgas, Biogas, Wasserstoff, Abfall oder auch Holz gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen, bieten für diese Schwächen der Erneuerbaren – resp. für das von der ElCom angesprochene Problem – eine pragmatische Lösung. Im Gegensatz zur Überbrückung mit Importen, welche der Bundesrat aktuell ins Auge fasst, belasten WKK-Anlagen das Klima deutlich weniger mit CO2 als der importierte Energiemix aus der EU. Dies wegen der hohen Energieumwandlungseffizienz von dezentraler WKK. In Verbindung mit Power-to-Gas, bei dem Überschussstrom zur Erzeugung von Gas genutzt werden soll, schliesst sich der Kreis. WKK-Anlagen haben im Ausland bereits einen festen Platz in der Energieversorgung so beispielsweise in Deutschland (19 % der Stromproduktion) und im Windenergieland Dänemark (45%). In der Schweiz verharrt der Anteil bedauerlicherweise seit Jahren auf rund 3%.